
Wir sind nach Fon: +49 (0) 30 - 33 93 98 03 Amtsgericht Berlin Charlottenburg USt-IdNr.: DE 217866046
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH |
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I. Allgemeines Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH (nachstehend nur noch AFT genannt) mit Unternehmen (nachstehend nur noch Vertragspartner genannt) über Lieferungen und Leistungen schließt. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Vertragspartners wird widersprochen; sie werden der AFT gegenüber nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam. Sofern von der AFT verwendete Vertragsformulare abweichende Bedingungen vorsehen, haben diese Vorrang vor den dann nachrangig geltenden Geschäftsbedingungen. II. Angebot und Vertragsschluss Anfragen, Angebote, Preiskalkulationen etc. der AFT sind unverbindlich und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung des Vertragspartners dar (invitatio ad offerendum), es sei denn, sie enthalten den ausdrücklichen schriftlichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Der Vertragspartner ist an sein Angebot (Bestellung, Auftrag etc.) für zwei Wochen gebunden. Der verbindliche Vertragsschluss erfolgt durch Annahmeerklärung bzw. Bestätigung der AFT oder Lieferung bzw. Leistung der AFT innerhalb dieser Frist. III. Preise, Fälligkeit, Aufrechnung Sämtliche Preise gelten für Lieferungen und Leistungen am Sitz der AFT und verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Geldforderungen der AFT sind mit Rechnungslegung sofort fällig, wenn nicht anders vereinbart. Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem die AFT über den Betrag verfügen kann. Sie werden jeweils auf die älteste fällige Schuld angerechnet. Im Falle des Annahmeverzuges werden die Rechnungen nach Eintritt des Verzuges zugestellt und zahlbar. Die AFT behält sich vor, entstandene Mehrkosten durch Zahlungsverzug (Mahngebühren, Säumniszuschläge etc.) weiterzuberechnen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden - vorbehaltlich weiterer Rechte - ohne besondere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet. Aufrechnen darf der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. IV. Lieferung, Fristen Von der AFT genannte Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht verbindlich vereinbart werden. Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen der AFT sind im Falle von Behinderungen durch Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt oder des Nichtvorliegens etwaiger vom Vertragspartner beizustellender Stoffe, Werkzeuge, Muster und Zeichnungen oder von ihm zu beschaffender Genehmigungen, Freigaben oder ähnlicher Unterlagen gehemmt. Die AFT wird ganz oder teilweise von ihrer Lieferungs- oder Leistungspflicht entbunden, wenn keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung erfolgt, sofern die AFT ein kongruentes Deckungsgeschäft mit der gebotenen Sorgfalt geschlossen hat; sie verpflichtet sich in diesem Falle, die Ansprüche gegen ihren Lieferanten an den Vertragspartner abzutreten. Bei Serienfertigung behalten wir uns das Recht auf handelsübliche Über- bzw. Unterlieferung von bis zu 10 % unter Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge vor. Teillieferungen der AFT sind zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Sachen zum vereinbarten Termin, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige der AFT abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist trotz Mahnung nicht, kann die AFT neben gesetzlichen Schadensersatzansprüchen vom Tage nach Zugang der Mahnung an Lagerkosten in orts- und branchenüblicher Höhe verlangen. Versand und Zustellungen durch die AFT erfolgen allein im Interesse des Vertragspartners und auf seine Gefahr. V. Werkzeuge, Zeichnungen, Muster Zur Vertragserfüllung durch die AFT vom Vertragspartner beigestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Muster etc. bleiben sein Eigentum. Die AFT haftet bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust nur im Falle eines ihr nachgewiesenen Verschuldens. Ansprüche des Vertragspartners hieraus verjähren in sechs Monaten nach Rückgabe bzw. Mitteilung an ihn, dass die beigestellten Sachen abgeholt werden können, zerstört oder abhanden gekommen sind. Die AFT weist darauf hin, dass über sie keine Versicherung für diese Sachen besteht. Der Vertragspartner erklärt, dass an den von ihm beigestellten Sachen keine Rechte Dritter bestehen. Sollte die AFT insoweit dennoch in Anspruch genommen werden, stellt sie der Vertragspartner von den Forderungen Dritter frei. Von der AFT zur Vertragserfüllung hergestellte oder beschaffte Werkzeuge, Zeichnungen, Muster etc. bleiben ihr Eigentum auch bei entsprechender Berechnung gegenüber dem Vertragspartner, insbesondere bei der Erhebung von Werkzeugkosten. Diese Kosten gelten im Zweifel nur für die vertraglich vereinbarte Leistung und sind mit deren Erbringung verbraucht; bei Auftragserweiterung oder Folgeaufträgen ist die AFT berechtigt, ohne Anrechnung der bisherigen Kosten weitere zu erheben. VI. Eigentumsvorbehalt Von der AFT gelieferte Sachen bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung in deren Eigentum. Dies gilt entsprechend, soweit die AFT in Sachen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, Teile ein- oder anbaut, die nicht wesentlicher Bestandteil werden. Werden unter Eigentumsvorbehalt der AFT stehende Sachen mit im Eigentum des Vertragspartners oder Dritter befindlichen Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt die AFT entsprechendes Miteigentum an den neuen Sachen. Der Vertragspartner darf die im Vorbehaltseigentum der AFT stehenden Sachen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er den Eigentumsvorbehalt seinem Käufer weitergeben; der Vertragspartner tritt seine Forderungen gegen den Käufer an die AFT ab. Vom Käufer empfangene Gelder hält der Vertragspartner getrennt von seinem sonstigen Vermögen für die AFT bis zu deren vollständiger Bezahlung. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in Eigentumsrechte der AFT ist sie hiervon vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Verletzt der Vertragspartner diese Pflicht, hat er den der AFT hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die AFT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert ihre Forderungen übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sachen trifft die AFT. VII. Erweitertes Pfandrecht Neben ggf. bestehenden gesetzlichen Pfandrechten besteht zugunsten der AFT ein vertragliches Pfandrecht an den vom Vertragspartner zum Zwecke der Vertragsdurchführung übergebenen Sachen. Das vertragliche Pfandrecht kann von der AFT wegen sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung geltend gemacht werden, für die ein innerer Zusammenhang mit dieser Sache besteht und damit zusammenhängenden Schadenersatzforderungen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Sache im Eigentum des Vertragspartners steht. Ziffer VI, letzter Satz, gilt entsprechend. VIII. Sachmängelhaftung Bei einem Verkauf gebrauchter Sachen übernimmt die AFT keinerlei Gewährleistung. Soweit die AFT nach Fertigstellung ihrer Leistung Fremdarbeiten wie Härten, Oberflächenveredelung, sonstige Nachbehandlung etc. von anderen Unternehmen auf eigene Rechnung durchführen lässt, geschieht dies allein auf Wunsch und Gefahr des Vertragspartners; jegliche Gewährleistung der AFT ist insoweit ausgeschlossen. Die AFT tritt ihre gegen das die Nacharbeiten ausführende Unternehmen bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Vertragspartner ab. Im übrigen haftet die AFT für Sachmängel - unbeschadet weitergehender Herstellergarantien - nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: - Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. - Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Erhalt der Sache zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der AFT unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung/Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. - Ersetzte Teile einer mangelhaften Sache werden Eigentum der AFT. IX. Schadensersatz Hat die AFT aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden des Vertragspartners aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung wie folgt beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die AFT nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners (z. B. höhere Versicherungsbeiträge). Im Übrigen ist eine Haftung der AFT bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die AFT wird sich jedoch dann auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, wenn sie gegen eine Versicherung Anspruch auf Schadensregulierung hat. Für Organe, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen etc. der AFT gelten für deren persönliche Haftung die vorstehenden Beschränkungen. Verlangt die AFT bei einem Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung vom Vertragspartner, beträgt dieser 10 % des vereinbarten Preises, sofern der Vertragspartner den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens oder die AFT den Nachweis eines höheren Schadens nicht erbringt. Verwendet der Vertragspartner von der AFT hergestellte oder gelieferte Sachen zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, stellt er die AFT von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Dritter, die auf dem Folge- bzw. Endprodukt beruhen, frei. X. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Für die Vertragsbeziehungen zwischen AFT und ihren Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist Vertragspartner der AFT ein Kaufmann, so ist bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Erfüllungsort für alle Leistungen und Gegenleistungen der Sitz der AFT, der auch ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ist. |
